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Fakten zur MPU

Alkohol- und Drogenkonsum beeinflussen das Bewusstsein und die Wahrnehmung und schränken somit die Fahrtauglichkeit und damit unsere Sicherheit im Straßenverkehr erheblich ein. Die Gefahren durch Alkohol und Drogeneinfluss werden dabei von den Konsumenten unterschätzt: Im Jahr 2012 wurden in Deutschland 42.035 Verkehrsunfälle polizeilich registriert bei denen mindestens ein Beteiligter unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Dabei wurden 15.969 Personen verletzt und 359 Verkehrsteilnehmer getötet.

Die Konsequenz

Entsprechend ist es laut Straßenverkehrsgesetz verboten, unter Einfluss berauschender Mittel ein Fahrzeug zu führen. Der Verstoß kann unter anderem mit dem Entzug der Fahrerlaubnis, für den Zeitraum einer Sperrfrist, geahndet werden. Für das Jahr 2012 wurden in Flensburg bundesweit 59.133 entzogene Führerscheine durch Gerichte nach § 69 StGb wegen Trunkenheit und 1.338 wegen Drogeneinfluss am Steuer verzeichnet.

Nach Ablauf der Sperrfrist kann der Führerschein neu beantragt werden. Vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis fordert die Führerscheinstelle zum Nachweis der Fahrtauglichkeit im Rahmen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) auf.  Im Jahr 2012 wurden insgesamt 94.176 medizinisch psychologische Untersuchungen durchgeführt, so die Bundesanstalt für
Straßenwesen. Mit insgesamt 51% bilden die Alkoholauffälligen die stärkste Anlassgruppe der MPU-Gutachten, gefolgt von den Drogenauffälligen mit 21%.

Die Nachweispflicht liegt dabei auf der Seite des Betroffenen und sollte vor der Anmeldung zu einer MPU bei den entsprechenden Begutaachtungsstellen gut vorbereitet sein.

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Die Gründe für eine MPU

Führerscheinentzug wegen Alkohol:

Als Fahrzeugführer gilt im Regelfall ein Alkoholgrenzwert von 0,5 Promille. Als Fahranfänger oder Autofahrer unter 21 Jahren allerdings gilt die Null-Promille-Grenze. Der Strafrahmen für Alkoholdelikte beginnt bei 250 Euro Bußgeld und 1 Punkt.

Werden Sie mit einem Promillewert zwischen 0,5 und 1,09 am Steuer auffällig, wird eine Ordnungswidrigkeit aufgrund von relativer Fahruntüchtigkeit zur Last gelegt. Treten allerdings weitere Faktoren, wie auffällige Fahrweise,  Ausfallsymptome,  die Gefährdung anderer Teilnehmer am Straßenverkehr oder die Verursachung eines Unfalls auf,  so wird das Vergehen als Straftat verfolgt. 

Ab 1,1 Promille spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit und damit liegt beim Fahren von Kraftfahrzeugen eine Verkehrsstraftat vor, die im Strafgesetzbuch als Trunkenheit im Straßenverkehr bezeichnet wird. Zu den Konsequenzen für Ersttäter gehören eine vom Einkommen abhängige Geldstrafe und meistens der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis unmittelbar. Darüber hinaus wird im Regelfall eine Sperrfrist von bis zu zwölf Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Ab 1,1 Promille kann es bei Alkohol am Steuer zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Gerichte kommen. 

Ab 1,6 Promille Blutalkohol wird die Fahreignung generell infrage gestellt. Diese Zweifel an der Fahrtauglichkeit hegt die Führerscheinstelle als öffentliche Instanz. Diese fordert auf, an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) teilzunehmen, um diese Zweifel aufzuheben. Erst nach einer positiven MPU wird der Führerschein neu erteilt.

Um die medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erfolgreich zu absolvieren, bedarf es einiger Voraussetzungen, um die Fahrtauglichkeit nachvollziehbar zu belegen.

Fahren unter Drogeneinfluss

Wie Alkohol, so beeinflussen auch illegale Rauschmittel die Wahrnehmung und somit die Fahrtauglichkeit. Anders als beim Alkohol gibt es für illegale Rauschmittel keine festgelegten Grenzwerte. Zu Überprüfung stehen der Polizei mehrere Methoden zur Verfügung, um den Konsum von Drogen am Steuer nachzuweisen: Schweiß- und Speichel-, Blut- oder Urintests. Bei nachweislicher Drogenfahrt drohen Bußgelder zwischen 500 -3000 €, Punkte im FAER und Fahrverbote. Zudem liegt meist ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetzt (BtMG) und damit eine Straftat vor. 

Der Drogenkonsum, unter anderem im Straßenverkehr, wird der zuständigen Führerscheinstelle gemeldet. Diese geht bei Konsum illegaler Substanzen grundsätzlich von einer Fahruntauglichkeit aus und leitet ein Überprüfungsverfahren (Drogenscreening) ein oder entzieht den Führerschein. Die Wiedererlangung des Führerscheins erfordert auch in diesem Fall die Überprüfung der Fahrtauglichkeit über eine medizinisch–psychologische Untersuchung, kurz MPU. Auch hier setzen die Beurteilungskriterien der Begutachtungsstellen einige Nachweise, wie z. B. über den Konsumverzicht und die fachliche Reflexion des Konsumverhaltens voraus.